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   OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19   

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OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19 (https://dejure.org/2019,33001)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.09.2019 - 4 ME 202/19 (https://dejure.org/2019,33001)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. September 2019 - 4 ME 202/19 (https://dejure.org/2019,33001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 4 BAföG; § 7 Abs 1 S 2 BAföG; § 7 Abs 3 BAföG; § 7 Abs 3 S 1 BAföG
    Fachrichtungswechsel; gleichwertige Ausbildung; Gleichwertigkeit; institutionelle Gleichwertigkeit; unabweisbarer Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5).

    Vielmehr sprechen auch systematische Gründe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach abstrakt-institutionellen Kriterien anstelle von konkret-inhaltlichen Kriterien wie der Anrechenbarkeit von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten und dort erbrachten Leistungsnachweisen auf die angestrebte Inlandsausbildung (so aber BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, a.a.O.).

    Dem entspricht auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 (- 5 C 28.97 -), dass es auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, für die rechtliche Beurteilung eines Fachrichtungswechsels nicht unmittelbar ankomme.

    § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stellt eine Sonderregelung für im Ausland abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildungen dar, die auf eine im Ausland begonnene, aber dort nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Ein unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nur gegeben, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufes objektiv oder subjektiv unmöglich machen; die Umstände müssen außergewöhnlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149 m.w.N.).

    Der Grund muss die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und der Aufnahme einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch der bisherigen Ausbildung bzw. einem Wechsel der Fachrichtung nicht zulassen oder es bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, a.a.O.; v. 19.2.2004, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 23.9.2019 - 4 ME 203/19 -).

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07

    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Gegen eine an der institutionellen Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten orientierten Betrachtungsweise spricht auch nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, bei einer im Ausland abgeschlossene Ausbildung, deren Abschluss in Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt wird, dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn eine offene Möglichkeit zum Erwerb einer inländischen Qualifikation nicht bestanden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, NVwZ 2008, 1131).

    Der Grund muss die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und der Aufnahme einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch der bisherigen Ausbildung bzw. einem Wechsel der Fachrichtung nicht zulassen oder es bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, a.a.O.; v. 19.2.2004, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 23.9.2019 - 4 ME 203/19 -).

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte bzw. deren Besuch im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.7.2012 - 5 C 14.11 -, BVerwGE 143, 314) auf die institutionelle Gleichwertigkeit an.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Für jeden Fachrichtungswechsel sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 - Senatsbeschl. v. 14.10.2019 - 4 ME 8/19 -), so dass bereits der erste Fachrichtungswechsel des Antragstellers förderungsrechtlich an § 7 Abs. 3 BAföG zu messen ist.
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - 4 ME 8/19

    Fachrichtungswechsel; Nichteignung; Schwerpunktverlagerung; unverzüglich;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Für jeden Fachrichtungswechsel sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 - Senatsbeschl. v. 14.10.2019 - 4 ME 8/19 -), so dass bereits der erste Fachrichtungswechsel des Antragstellers förderungsrechtlich an § 7 Abs. 3 BAföG zu messen ist.
  • VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19

    Anabin; Anrechenbarkeit von Leistungen; Ausbildungsförderung; Auslandsausbildung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19
    Über die daraufhin erhobene Klage des Antragstellers (Az.: 3 A 314/19) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
  • VG Hannover, 25.08.2021 - 3 A 314/19

    Anabin; Anrechenbarkeit von Leistungen; Ausbildungsförderung; Auslandsausbildung;

    Mit Beschluss vom 27. September 2019 (Az. 4 ME 202/19) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluss vom 19. August 2019 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

    Die im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) vertretene Ansicht, nach der es für die Frage, ob im Ausland verbrachte vorherige Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu werten sind, auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankommen soll, überzeugt nicht, da sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung ausländischer Ausbildungszeiten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris) steht.

    Im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris Rn. 4) heißt es:.

    Soweit das Niedersächsische OVG in seiner Entscheidung vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris Rn. 5) davon ausgeht, dass es bei der vorgelagerten Frage, ob es sich bei der im Ausland absolvierten Ausbildung überhaupt um eine Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne handelt, nicht auf eine Anrechenbarkeit von Leistungen ankommen kann, weil bereits § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eine Regelung enthält, die auf die Anrechnung von Fachsemestern der ursprünglich betriebenen Ausbildung auf den neuen Studiengang gerichtet ist, folgt das erkennende Gericht dem nicht.

    Das vorliegende Urteil weicht von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) ab und beruht auf dieser Abweichung.

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 LB 326/22

    Förderungsfähige Ausbildung; Auslandsausbildung; Berufsqualifikation;

    Es liege eine institutionelle Gleichwertigkeit der Al-Furat Universität in Deir ez-Zor mit dem hiesigen Studiengang der Rechtswissenschaften vor (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v.12.7.2012 - 5 C 14.11 -, juris sowie v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris).

    Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht nicht, dass der direkte Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein im Ausland abgeschlossene Ausbildungen betrifft, und die Regelung auf eine im Ausland begonnene, aber dort nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ist (so aber NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 6).

    Die vorgenannte im Zusammenhang mit der förderungsrechtlichen Beachtlichkeit von Ausbildungszeiten vom Verwaltungsgericht und der Beklagten zitierte Eilentscheidung des vormals für das Recht der Ausbildungsförderung zuständigen 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts behandelt im Übrigen allein den Aspekt der Vergleichbarkeit bzw. der Gleichwertigkeit und nicht auch denjenigen der auf die Berufsqualifikation ausgerichteten Auslandausbildung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 4 ff.).

    (2) Da der Kläger bereits keine zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierende Ausbildung absolviert hat, kann dahinstehen, ob die Al-Furat Universität in Deir ez-Zor mit einer inländischen Ausbildungsstätte vergleichbar im Sinne der zuvor wiedergegebenen Maßgaben bzw. ob hierfür allein eine institutionelle Gleichwertigkeit hinreichend ist (vgl. zum Streitstand etwa NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5 f.; SächsOVG, Urt. v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 -, juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschl. v. 20.2.2020 - 7 L 985/19 -, juris Rn. 11; VG Münster, Urt. v. 4.5.2021 - 6 K 906/19 -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urt. v. 25.8.2021 - 3 A 314/19 -, juris Rn. 32 ff.; VG des Saarlandes, Urt. v. 13.3.2018 - 3 K 2717/16 -, juris Rn. 29 ff.; VG Halle [Saale], Beschl. v. 22.12.2014 - 6 B 259/14 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • VG Potsdam, 20.02.2020 - 7 L 985/19
    Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel dann als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2019 - 4 ME 202/19 - juris, Rn. 4; vgl. auch 7.3.19 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte bzw. deren Besuch im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG kommt es dabei auf die institutionelle Gleichwertigkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2019, a. a. O., Rn. 5 mit Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandsausbildungen für Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Inland entwickelten Grundsätze, § 5 BAföG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris, Rn. 20 ff., = BVerwGE 143, 314).

    Als Abschlüsse verleiht die Universität Aleppo u. a. Bachelor, Diplom, Master und Doktorgrad (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2019, a. a. O., Rn. 7).

  • VG Münster, 04.05.2021 - 6 K 906/19
    OVG, Beschluss vom 27. September 2019 - 4 ME 202/19 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3A 227/19 -, juris, Rn. 21.

    OVG, Beschluss vom 27. September 2019, a.a.O., Rn 7.

  • VG Ansbach, 16.11.2022 - AN 2 K 21.00383

    Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium der

    Nach anderer Ansicht kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte bzw. deren Besuch i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2012 - 5 C 14/11 - juris) - lediglich auf eine institutionelle Gleichwertigkeit der jeweiligen Ausbildungsstätten an (vgl. etwa zu § 7 Abs. 3 BAföG: NdsOVG, B.v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 - juris Rn. 5; VG Potsdam, B.v. 20.2.2020 - 7 L 985/19 - juris Rn. 11 ff.; SächsOVG, U.v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 - juris Rn. 20 ff.).

    Das Indiz der Anrechenbarkeit von Leistungen wird dabei z.T. ausdrücklich abgelehnt (vgl. NdsOVG, B.v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 - juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 3 A 227/19

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Bürgerkrieg; Syrien; Syrische

    Diese Rechtsprechung ist auch für die Beurteilung der förderungsrechtlichen Relevanz von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BAföG anwendbar (NdsOVG, Beschl. v. 27. September 2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 12 CE 23.432

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für inländisches Bachelorstudium nach

    2.2 Die Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf das aktuelle vom Antragsteller betriebene Bachelorstudium der Biologie ist vorliegend nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem von ihm zwischen 2012 und 2016 an der Islamischen A. Universität in G. betriebenen Tiermedizinstudium um keinen nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4 BAföG einem deutschen Tiermedizinstudium gleichwertigen Bildungsgang gehandelt hat (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v. 27.9.2019 - 4 ME 202/19 - BeckRS 2019, 23859 Rn. 4 ff.; OVG Bautzen U.v. 18.6.2020 - 3 A 227/19 - BeckRS 2020, 18170 Rn. 20 ff.).
  • VG Münster, 04.05.2021 - 6 K 3678/18
    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. September 2019 - 4 ME 202/19 -, juris, Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 A 227/19 -, juris, Rn. 21.
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